Darf mein Kind bei einer Scharlachinfektion den Kindergarten besuchen?

Bei einer bestehenden Scharlach-Infektion oder Verdacht darauf darf das Kind keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen.
Bei einer bestehenden Scharlach-Infektion oder Verdacht darauf darf das Kind keine Gemeinschaftseinrichtung besuchen.

Gemäß § 34 Abs. 1 IfSG besteht bereits bei dem kleinsten Verdacht einer Infektion mit Scharlach ein striktes Verbot zum Besuch von etwaigen Gemeinschaftseinrichtungen. Gemeint sind hiermit insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und Krippen. Auch Freizeiteinrichtungen, beispielsweise der Sportverein des Kindes oder die Musikschule, sollten während einer Scharlacherkrankung nicht aufgesucht werden. Ferner sind Eltern verpflichtet, die jeweiligen Einrichtungen über eine Erkrankung oder einen Verdacht zu informieren.

Grund für das Besuchsverbot von Schulen, Kindergärten, Krippen und weiteren Einrichtungen ist die hohe Ansteckungsgefahr. Die Übertragung erfolgt in der Regel durch Tröpfcheninfektionen, in sehr seltenen Fällen auch durch Schmierinfektionen. Das bedeutet, schon ein kleiner Nieser des erkrankten Kindes kann dazu führen, dass andere Kinder sich mit Scharlach anstecken. Da die Inkubationszeit grundsätzlich zwischen zwei und fünf Tage beträgt, ist eine Ansteckung auch schon vor Ausbruch der Krankheit möglich. Gemeinschaftseinrichtungen sollten Eltern daher bei jedem Verdacht auf Scharlach, etwa durch einen Aushang, informieren.

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